Vereinssatzung

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Förderverein der Elisabeth-Christinen-Grundschule e.V.“ und hat seinen Sitz in der Buchholzer Straße 3, 13156 Berlin Pankow.

2. Zweck des Vereins

Der Verein stellt sich als Aufgabe, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Elisabeth-Christinen-Grundschule (ECG) zu fördern und zu unterstützen.

Der Verein unterstützt ideell, arbeitspraktisch und finanziell die Belange der ECG. Grundlegend ist dabei die ganzheitliche, inklusive und nachhaltige Unterstützung. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Unterstützung der guten Umsetzung aller Aspekte des Ganztages an der ECG.

Der Verein umfasst in seiner Arbeit, Vorbereitung und Umsetzung der einzelnen Projekte alle an Schule
Beteiligten.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
    Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung, Aufnahme durch den Vorstandsbeschluss und Beitragszahlung erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand
    • Nichtzahlung der Beiträge
    • Tod
    • Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste
  4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied quittiert zuzustellen. Innerhalb einer Frist von maximal 31 Tagen ab Erhalt des Vorstandsbeschlusses kann schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über eine Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist kein Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

6. Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins gehören an:
    • der/die Vorsitzende
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Schriftführer/in
    • der/die Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Dauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Entscheidet der Vorstand die Arbeit des ausgeschiedenen Mitgliedes für die Restdauer der Wahlperiode unter sich aufzuteilen und die Arbeit so weiterfortzuführen ist dieses möglich. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied zu wählen
  3. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  4. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren.
  5. Der Verein wird durch den Vorstand, dieser durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten

7. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, jedoch nicht während der Schulferien vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
    • Beschluss über die Genehmigung des Arbeits- und Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    • Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  3. Der Vorstand hat unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Der Kassenprüfer wird auf Dauer eines Jahres gewählt. Der Prüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.
  6. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über die Anträge der Mitglieder.
  8. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Vereins- oder Satzungsänderung bedarf es einer 2/3-Mehrheit.

8. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9. Mitgliedsbeiträge, finanzielle Zuwendungen, Spenden

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

10. Satzungsänderungen

  1. Die Änderung der Satzung kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern erfolgen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

11. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschließen, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Mittelverwendung des Vereins.

12. Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 29.01.1998 beschlossen und auf den Jahreshauptversammlungen am 22.06.2020 und 15.09.2021 aktualisiert.